Das Sozialgericht (SG) ist das Gericht erster Instanz innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Seine Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Sozialgericht ist regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern als Spruchkörper besetzt. Es bestehen mehrere Kammern für die Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Unfallversicherung etc. Auch für die Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten sowie deren Vereinigungen werden eigene Kammern gebildet.