Gefahrenabwehr im Katastrophenfall ist gemäß Artikel 70 des Grundgesetzes Aufgabe der Länder. Ob dies geändert wird, erörtert (ab Mai 2005) die Föderalismuskommission.
Im Falle eines Angriffs auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt oder einer entsprechenden unmittelbaren Bedrohung (Verteidigungsfall) ist der Bund gemäß Artikel 73 Nr. 1 Grundgesetz für den Schutz der Zivilbevölkerung (Zivilschutz) zuständig.
Für Zwecke des Zivilschutzes stellt der Bund den Ländern Mittel bereit, die diese auch für den nichtmilitärischen Katastrophenfall nutzen können ("erweiterter Katastrophenschutz"). Dazu gehören Geldmittel, Fahrzeuge und Wehrpflichtige, die sich freiwillig im Rahmen gewisser Kontingente für die Dauer von 6 Jahren zur Mitgliedschaft in einer der Katastrophenschutz-Organisationen verpflichten und sich damit vom Wehrdienst oder Zivildienst freistellen lassen können.